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Corona-Verordnung Sport

Nutzung Schulsporthalle

Mit dem Ende der Sommerferien können wir in der Schulsporthalle wieder unsere Übungsstunden durchführen. Gegenüber den Vorgaben zu Corona vor der Ferien hat sich für die Sportvereine und seine Übungsleiter auf Grund der neuen Corona-Verordnung Sport (21.08.2021) einiges verändert.

Der Betrieb von Sportstätten und Sportanlagen ist unter folgenden Bedingungen wieder zulässig: 

Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Für die Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss auch im Freien eine Maske getragen werden. In geschlossenen Räumen benötigen alle nicht-immunisierte Personen einen Testnachweis, der maximal 24 Stunden alt sein darf . Die Testpflicht gilt nicht für Sportstätten und Sportanlagen im Freien. Verpflichtung zur Überprüfung der Test-, Impf- oder Genesenennachweise. Erstellung eines Hygienekonzepts nach §7 Corona-VO, (Aushang in der Schulsporthalle). Durchführung der Datenverarbeitung nach §8 Corona-VO

Regelungen für Kinder und Schüler*innen:                                                                                                      Kinder unter sechs Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder, benötigen keinen Testnachweis              Schülerinnen und Schüler werden als getestete Personen angesehen                                                   

Weitere Infos sind bei den einzelnen Abteilungsleitungen erhältlich.

Regelungen Kinderturnen (Dienstag, 15.15 Uhr)

Wenn es die Wetterbedingungen zulassen finden die Übungsstunden im Freien auf dem Schulsportplatz oder Schulhof statt.

Regelung Kleinkinderturnen (Mittwoch, 16.15 uhr)

Die aktuelle Gruppe befindet sich derzeit in der Findungsphase. In den Turnstunden vor der Ferien hat sich gezeigt, dass bei manchem Kind in der Anfangszeit Unterstützung durch ein Elternteil gut tut. Das bedeudet, dass die Kinder keinen Test benötigen, die begleitende Person jedoch einen Nachweis vorlegen muss.  Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis (Maskenpflicht) gestattet.